1. Allgemeine Bestimmungen:
Die nachstehenden Geschäftsbedingungen sind Vertragsbestandteil.
Lieferungen und Leistungen erbringen wir ausschließlich auf Grundlage dieser Geschäftsbedingungen.
Nebenabreden, Änderungen oder Abweichungen von diesen
Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch
für den Ausschluss der Schriftformklausel.
Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners gelten nur insoweit,
als wir diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.
Zeichnungen, Maße, Abbildungen, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind unverbindlich
und nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich und schriftlich
als verbindlich bezeichnet sind.Konstruktions- und Formänderungen des Liefergegenstandes
bleiben vorbehalten, soweit der Liefergegenstand nicht erheblich geändert
wird und die Änderungen für den Vertragspartner zumutbar sind.
An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Software und sämtlichen sonstigen Unterlagen
behalten wir uns uneingeschränkt unsere eigentums- und urheberrechtlichen
Verwertungsrechte vor. Vorgenannte Unterlagen dürfen nur nach unserer vorherigen
schriftlichen Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Vertrag
nicht zustande kommt oder in Wegfall gerät, unverzüglich an uns zurück zu geben.
Wir erheben Ihre Daten zur Abwicklung dieser Anfrage/dieses Vertrages. Außerdem
werden wir Sie über neue Produkte/Dienstleistungen informieren oder durch befreundete
Unternehmen informieren lassen.Wenn Sie an diesen Informationen kein Interesse
haben, dann lassen Sie uns das wissen (schriftlich oder Tel. 0 86 21 /64 66 - 0).
2. Preise und Zahlung:
Unsere Preise verstehen sich ab Auslieferungsstätte zzgl. Mehrwertsteuer in der jeweils
geltenden gesetzlichen Höhe. Hinzu kommt eine Versandkostenpauschale von 7,50 €.
Unsere Rechnungen sind sofort nach Erhalt zur Zahlung fällig. Skonti-Zusagen gelten
nur, wenn diese gemäß Rechnung schriftlich vereinbart wurden und sich der Vertragspartner
mit der Bezahlung früherer Rechnungen nicht in Verzug befindet.
Gerät der Vertragspartner mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug oder tritt in
seinen Vermögensverhältnissen eine wesentliche Verschlechterung ein oder mindert
sich seine Kreditwürdigkeit, so sind wir berechtigt, unsere Lieferungen und Leistungen
von einer angemessenen Anzahlung oder Vorauszahlung des Gesamtpreises abhängig
zu machen. Nach angemessener Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung sind wir
berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten und/oder Schadenersatz zu verlangen.
Der Vertragspartner kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten
oder rechtskräftig festgestellt sind. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes
wegen nicht anerkannter oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist
ausgeschlossen, sofern diese Ansprüche nicht auf dem selben Vertragsverhältnis beruhen.
3. Rücknahmegarantie:
Von uns gelieferte Waren können innerhalb einer Frist von 2 Wochen seit Ablieferung
beim Vertragspartner zurückgegeben werden. Die Rücklieferung an uns hat für uns
kostenfrei zu erfolgen. Erfolgt die Rücklieferung nicht kostenfrei, können wir die
Rücknahme ablehnen. Die rückgesandte Ware muss in unbenutztem und einwandfreiem
Zustand sein.
4. Gefahrübergang und Teillieferung:
Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferungen wie folgt auf den Vertragspartner
über:
- Bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage, wenn die Ware zum Versand gebracht,
an einen Transporteur übergeben oder auf einem unserer Transportmittel verladen
worden ist;
- bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage nach Fertigstellung der Leistung und
Abnahme. Unwesentliche Restarbeiten und Nachbesserungen sind unerheblich.
Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder
Montage, die Übernahme in eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Vertragspartner
oder dessen Beauftragten zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der
Besteller aus sonstigen Gründen in Annahme- oder Abnahmeverzug kommt, so geht
ab dem jeweiligen Zeitpunkt die Gefahr auf den Vertragspartner über.
Wir sind zu Teillieferungen und -leistungen berechtigt.Teillieferungen und -leistungen
werden je für sich berechnet und einzeln zur Zahlung fällig.
5. Fristen für Lieferungen und Verzug:
Lieferfristen und -termine gelten nur als annähernd vereinbart, es sei denn, dass wir solche
ausdrücklich und schriftlich als verbindlich erklärt haben.
Die Lieferfrist beginnt ab Vertragsabschluss. Sie ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf
der Liefergegenstand das Werk oder unsere Auslieferungsstätte verlassen hat oder
die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die
Erfüllung der Vertragspflichten des Vertragspartners voraus. Insbesondere setzt die
Einhaltung einer vereinbarten Lieferfrist den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom
Vertragspartner zu liefernden Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen und Freigaben,
Plänen sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen
Verpflichtungen des Vertragspartners voraus.Werden diese Voraussetzungen nicht
rechtzeitig erfüllt, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Dies gilt nicht, wenn
wir die Verzögerung zu vertreten haben.
Weitergehend verlängert sich die Lieferfrist angemessen bei Ereignissen, die außerhalb
unseres Einfluss- und Verantwortungsbereiches liegen, soweit solche Ereignisse nachweislich
auf die Lieferung von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt insbesondere bei höherer
Gewalt, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik und Aussperrung. Dies gilt auch
dann, wenn diese Umstände bei unserem Lieferanten oder dessen Lieferanten eintreten.
Beginn und Ende derartiger Ereignisse teilen wir dem Vertragspartner unverzüglich
mit.
Geraten wir in Verzug, so ist der Vertragspartner berechtigt, eine Verzugsentschädigung
zu fordern. Diese beträgt für jede volle Woche der Verzögerung 0,5%, höchstens allerdings
insgesamt 5% vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der
Verzögerung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Entschädigungsansprüche
des Vertragspartners, die über die vorgenannten Grenzen hinausgehen,
sind in allen Fällen verspäteter Lieferung, auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten
Nachfrist, ausgeschlossen. Diese Einschränkung gilt nicht, soweit der Verzug auf
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits, unserer Erfüllungsgehilfen oder unserer
sonstigen Vertreter oder Beauftragten zurückzuführen ist.
Für durch Verschulden unserer Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene Lieferungen
haften wir nur bei Auswahl- oder Überwachungsverschulden.Auf Aufforderung
werden wir jedoch etwaige Ersatzansprüche gegen den Vorlieferanten an unseren Vertragspartner
abtreten.
Das Recht des Vertragspartners zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
6. Sachmängelhaftung:
Der Vertragspartner ist verpflichtet bei Empfang der Ware diese unverzüglich auf Mängel
hin zu untersuchen. Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Vertragspartner
offensichtliche Mängel unverzüglich schriftlich uns gegenüber anzuzeigen.
Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge. Unterlässt der
Vertragspartner die fristgerechte Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt.Vorstehendes
gilt nicht für verdeckte Mängel.War bei der Untersuchung der Ware ein Mangel nicht
erkennbar und zeigt sich ein solcher erst später, so ist die Mängelrüge unverzüglich
nach Entdeckung des Mangels schriftlich zu erheben.
Gelieferte Waren oder erbrachte Leistungen, die innerhalb der Verjährungsfrist einen
Sachmangel aufweisen, dessen Ursache bereits zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs
vorhanden war, bessern wir nach unserer Wahl unentgeltlich nach oder liefern bzw. erbringen
sie neu. Der Vertragspartner hat uns eine angemessene Frist zur Nachbesserung
oder Ersatzzulieferung zu gewähren.
Sachmängelansprüche verjähren nach 12 Monaten ab dem Zeitpunkt des Eingangs der
Ware beim Vertragspartner.
Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Vertragspartners in einem Umfang zurückgehalten
werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln
stehen. Gehört der Vertrag zum Betriebe seines Handelsgewerbes, kann der Vertragspartner
Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge ordnungsgemäß geltend
gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann.
Zunächst ist uns stets Gelegenheit zur Mängelbeseitigung (Nacherfüllung) innerhalb
angemessener Frist zu geben. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Vertragspartner
- unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche - vom Vertrag zurücktreten oder die
Vergütung mindern. Ein darüber hinausgehender Ersatzanspruch für vergebliche Aufwendungen
steht dem Vertragspartner nicht zu.
Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten
Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei
natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang in Folge fehlerhaft
oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel,
oder aufgrund äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht
vorausgesetzt sind.Werden vom Vertragspartner oder von Dritten unsachgemäß Änderungen
oder Instandsetzungsmaßnahmen vorgenommen, so bestehen hierfür und für
daraus entstehende Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
7. Sonstige Haftung:
Schadenersatzansprüche des Vertragspartners, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere
aus positiver Vertragsverletzung, aus der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen
und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht,
soweit wir nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit,
wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen
der Zusicherung der Abwesenheit eines Mangels oder des Fehlens zugesicherter
Eigenschaften oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zwingend haften.
Der Schadenersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den
vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit vorliegen oder wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
oder wegen der Zusicherung der Abwesenheit eines Mangels oder des Fehlens
einer zugesicherten Eigenschaft gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum
Nachteil des Vertragspartners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die entstanden sind durch Missachtung
unserer Anweisungen, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte
Montage durch den Vertragspartner oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte
oder nachlässige Behandlung,Austauschwerkstoffe, ungeeigneten Untergrund, chemische,
elektronische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden unsererseits zurückzuführen
sind.
8. Bis zur Erfüllung sämtlicher uns aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche
gegen den Vertragspartner bleiben gelieferte Waren unser Eigentum.Wir verpflichten
uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Vertragspartners insoweit freizugeben,
als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als
20% übersteigt.
Der Vertragspartner ist berechtigt, über die in unserem Eigentum stehende Ware im
Rahmen des ordentlichen Geschäftsverkehres zu verfügen. Er tritt bereits mit Abschluss
des Vertrages mit uns die ihm aus der Veräußerung oder aus einem sonstigen
Rechtsgrund zustehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten
sicherungshalber in voller Höhe an uns ab.Wir nehmen diese Abtretung an.Wir
sind berechtigt eine Abtretung offen zu legen und die aus der Weiterveräußerung entstandenen
Forderungen in jederzeit widerruflicher Weise einzuziehen oder vom Vertragspartner
die Anzeige der Abtretung an den Schuldner zu verlangen.
Der Vertragspartner darf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware nicht verpfänden,
sicherungsübereignen, im Tauschweg an Dritte überlassen oder in sonstiger Weise
außerhalb des ordentlichen Geschäftsverkehrs darüber verfügen. Bei Pfändungen sowie
Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat uns der Vertragspartner
unverzüglich zu unterrichten.
Bei schuldhaften Verstoß des Vertragspartners gegen wesentliche Vertragspflichten,
insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme der Ware berechtigt. Der
Vertragspartner ist zur Herausgabe verpflichtet. Die Rücknahme der Ware stellt keinen
Rücktritt vom Vertrag dar, es sei denn, unsererseits wird eine entsprechende Rücktrittserklärung
abgegeben.
9. Unmöglichkeit,Vertragsanpassung, begrenzter Schadenersatz:
Wird uns eine Lieferung aus einem von uns zu vertretenden Grunde unmöglich, ist der
Vertragspartner berechtigt, Schadenersatz zu verlangen. Dieser ist beschränkt auf 10%
des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht genutzt
werden kann. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit
oder des anfänglichen Unvermögens zwingend gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast
zum Nachteil des Vertragspartners ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des
Vertragspartners zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
Sofern unvorhersehbare und von uns nicht beeinflussbare Ereignisse die wirtschaftliche
Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf unseren
Betrieb erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben
angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das
Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Sofern wir von unserem Rücktrittsrecht Gebrauch
machen, haben wir dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich
dem Vertragspartner mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit diesem
eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
10. Schadenersatz:
Bei Annahmeverzug des Vertragspartners oder Nichtabruf der Ware nach dem vereinbarten
Termin sind wir nach Ablauf einer angemessenen Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz in
Höhe von 20% der Kaufsumme für die nicht abgenommene Ware zu verlangen. Das
selbe gilt, wenn der Vertragspartner vor Anlieferung ausdrücklich und ernsthaft erklärt
hat, die bestellte Ware nicht abzunehmen.
Der Vertragspartner ist berechtigt, uns einen geringeren oder gar nicht entstandenen
Schaden nachzuweisen. Bei Nachweis eines höheren Schadens können wir diesen ersetzt
verlangen.
11. Salvatorische Klausel:
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
unwirksam bzw. nichtig sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit des Vertrages
bzw. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im übrigen unberührt. Die Parteien
verpflichten sich die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu
ersetzen, die der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt.
12. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht:
Erfüllungsort ist Trostberg.
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertragsverhältnis
ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Vertragspartner Vollkaufmann
ist,Traunstein.
Für die vertraglichen Beziehungen gilt Deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens
der Vereinigten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf
(CISG).
KLAUS BÖCK KUNSTSTOFFWAREN OHG
Allgemeine Geschäftsbedingungen
